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Urteil zum Adoptionsrecht

Urteilsverkündung des BundesverfassungsgerichtsDas Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil verkündet: Das bestehende Verbot der sogenannten „Sukzessivadoption“ von eingetragenen Lebenspartnern ist verfassungswidrig. Damit ist es Schwulen und Lesben nun möglich, ein Adoptivkind des Partners ebenfalls zu adoptieren. Bislang war in Deutschland nur die „Stiefkindadoption“ möglich, das heißt: Schwule und Lesben durften die leiblichen Kinder ihrer Partner adoptieren, jedoch nicht die Kinder, die die Partner selbst adoptiert hatten.

Selten waren sich die Experten so einig wie in der Verhandlung am 18. Dezember. Ebenso einig waren sich die Richter: sie entschieden einstimmig, dass durch das Verbot der Sukzessivadoption „sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt“ werden (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die Richter stellten außerdem klar, dass auch Regenbogenfamilien im Sinne des Grundgesetzes als „Familie“ gelten, und als solche nach Art. 6 Abs.1 GG besonders geschützt sind. Es sei „davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern
ebenso fördern können wie die einer Ehe“. Dies zeigte auch die vom Bundesjustizministerium beauftragte Studie zur Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften 2009. Dort wurde festgestellt, dass sich Kinder, die in Regenbogenfamilien aufwachsen, genau so gut entwickeln, wie bei heterosexuellen Eltern:

Signifikante Unterschiede fanden sich dahingehend, dass Kinder und Jugendliche aus Lebenspartnerschaften über ein höheres Selbstwertgefühl und über mehr Autonomie in der Beziehung zu beiden Elternteilen berichteten als Gleichaltrige in anderen Familienformen. (Zitat aus der Studie)

Die Bundesjustizministerin hat angekündigt, sofort ein Gesetz zur Umsetzung des Karlsruher Richterspruchs auf den Weg zu bringen.

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